Allgemeine Geschäftsbedingungen

Neben den gesonderten Vereinbarungen über die Miete von Räumen werden auch gesonderte Vereinbarungen für bestimmte Dienstleistungen getroffen. Für beide gelten die nachstehend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen als vereinbart.

Diese werden bei Bedarf den aktuellen Bedingungen angepasst und werden dadurch zum Bestandteil der zwischen der Vermieterin und Mieter bestehenden Miet- und Dienstleistungsvertrages, ohne dass dieser gesondert angepasst werden muss. Diese AGB´s werden ständig auf der Website veröffentlicht und sind daher für jeden Mieter einsehbar.

1. Gebrauchsüberlassung, Art und Umfang der Nutzung von Büroräumen

  1. Der Anspruch des Mieters auf Übergabe der Räume entsteht erst nach Leistung der im Vertrag vereinbarten Sicherheit.
  2. Der Mieter darf die Mieträume zu anderen als zu dem im Mietvertrag bestimmten Zwecken nur mit schriftlicher Erlaubnis der Vermieterin nutzen. Wird die Erlaubnis seitens der Vermieterin verweigert, berechtigt dies den Mieter nicht zur vorzeitigen Kündigung des Mietverhältnisses. Ohne ausdrückliche, schriftliche Genehmigung ist der Mieter zu einer Nutzungsänderung nicht berechtigt.
  3. Der Mieter ist nicht berechtigt, bauliche Veränderungen in den zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten vorzunehmen. Auch Veränderungen der Tapete, des Anstriches oder des Bodenbelages bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Genehmigung durch die Vermieterin.
  4. Der Mieter erhält bei Vertragsbeginn gegen Stellung einer Kaution eine gewünschte Anzahl von Sicherheitsschlüssel, auf denen alle Türen einprogrammiert sind, die er zur Benutzung der von ihm gemieteten Räume öffnen muss, sowie für die jeweiligen Büroräumen. Den Empfang bestätigt er mit seiner Unterschrift. Er ist verpflichtet, die Sicherheitsschüssel sorgfältig aufzubewahren und die Nutzung durch unberechtigte Personen zu verhindern. Der Verlust eines Sicherheitsschlüssels ist der Vermieterin unverzüglich anzuzeigen, um die Schlüssel gegen unberechtigten Zugang sofort zu sperren. Sollten bei Vertragsschluss nicht sämtliche ausgehändigten Schlüssel zurückgegeben werden, entfällt die jeweilige Kaution. Die Geltendmachung eines aus der Nichtrückgabe entstehenden Schadens gegenüber dem Mieter bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  5. Schäden in den Räumen sind vom Mieter unverzüglich der Vermieterin anzuzeigen. Der Mieter ist nicht berechtigt, Reparaturen selbst anzuordnen oder durchzuführen. Die Auftragserteilung gegenüber einer Fachfirma hat ausdrücklich durch die Vermieterin zu erfolgen. Bezüglich etwaiger durch den Mieter verursachten Schäden ist dieser gegenüber der Vermieterin in Höhe der zu erwartenden Kosten gemäß Kostenvoranschlag einer Fachfirma vorschusspflichtig.
  6. Gegenstände, die der Mieter in die Büroräume einbringt, sind nicht durch die Vermieterin versichert; für Verlust und Beschädigungen haftet der Mieter selbst. An den eingebrachten Gegenständen entsteht für die Vermieterin ein Vermieterpfandrecht für alle bestehenden und zukünftigen Forderungen aus dem Mietvertrag.
  7. Der Mieter ist nicht berechtigt, Dritten die Nutzung der Räume zu überlassen.
  8. Der Mieter verpflichtet sich, vor Einzug in die Räumlichkeiten eine Betriebs- bzw. Bürohaftpflichtversicherung abzuschließen, die Personen und Sachschäden abdeckt, die durch seinen Geschäftsbetrieb verursacht werden. Der Versicherungsschutz muss auch die Schäden umfassen, die eigene Mitarbeiter des Mieters bei der dienstlichen Verrichtung verursachen. Auf Verlangen der Vermieterin hat der Mieter den Abschluss der Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
  9. Verstößt der Mieter gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen, so ist die Vermieterin zur sofortigen, fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Nach der fristlosen Kündigung ist der Mieter nicht berechtigt, das Büro weiter zu nutzen; die Anwendbarkeit des § 545 BGB ist abgedungen. In diesem Falle werden seine Sicherheitsschlüssel gesperrt.

2. Untervermietung

  1. Der Mieter ist ohne ausdrückliche Erlaubnis der Vermieterin weder zur Untervermietung noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt.
  2. Über eine Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung nach Ziffer 1 entscheidet die Vermieterin stets nach freiem Ermessen. Sie gilt nur für den jeweiligen Einzelfall und kann von Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden. Ein Widerruf der Vermieterin aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich.

*3. Haftung; Instandhaltung und der Mieträume; Aufrechnung, Zurückbehaltung, Minderung, Zahlung der Miete

  1. Die Vermieterin verfügt über eine Gebäudeversicherung die evtl. Schäden durch Sturm, Feuer, Hagel, Haftpflicht und Leistungswasser an seinen Gebäuden abdeckt. Nicht versichert sind Geschäftsausstattungen des Mieters.
  2. Für Mängel der Mietsache, die bereits bei dem Abschluss des Vertrages vorhanden sind, haftet die Vermieterin unbeschadet der Regelung des § 536 BGB nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  3. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Mieter wegen eines später entstehenden Mangels oder wegen Verzugs der Vermieterin mit der Beseitigung eines Mangels ist ausgeschlossen, sofern der Mangel nicht von der Vermieterin vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet worden ist.
  4. Die Mieter hat in den Mieträumen für gehörige Lüftung und Heizung zu sorgen und die Räume sowie die darin befindlichen Anlagen und Einrichtungen pfleglich zu behandeln.
  5. Der Mieter haftet der Vermieterin für Schäden, die durch ihn, die in seinem Betrieb tätigen Personen, Untermieter, Besucher, Lieferanten sowie die von ihm beauftragten Handwerker usw. schuldhaft verursacht worden ist. Insbesondere haftet er für Schäden, die durch Offenstehen lassen von Türen und Fenstern entstehen. Gleiches gilt für Schäden, die durch einen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache oder der Einrichtungsgegenstände entstehen. Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, dass der einzelne Schaden nur auf den vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen, also von ihm nicht zu vertreten ist.
  6. Jeden in den Mieträumen entstehenden Schaden hat der Mieter unverzüglich der Vermieterin anzuzeigen. Für einen durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten Schaden ist der Mieter ersatzpflichtig. Soweit die Vermieterin infolge der Unterlassung der Anzeige keine Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter weder zur Minderung noch zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung berechtigt, noch besteht ein Recht des Mieters zur fristlosen Kündigung gemäß § 543 Abs. 3 BGB.
  7. Nimmt der Mieter selbst Instandsetzungen vor, ohne zuvor die Vermieterin zu Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert zu haben, so steht ihm unbeschadet der Regelung des § 536a Abs. 2 BGB ein Ersatzanspruch für Aufwendungen nicht zu.
  8. Unberührt von den vorstehenden Ziffern bleibt die generelle Schadensersatzpflicht des Mieters bei schuldhaftem Handeln.
  9. Der Mieter kann gegenüber Forderungen der Vermieterin aus diesem Mietvertrag mit einer Schadenersatzforderung wegen Mängeln der Mietsache nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht der Vermieterin mindestens 1 Monat vor Fälligkeit der Vermieterforderung schriftlich angezeigt hat.
  10. Soweit es sich um sonstige Gegenforderungen aus dem Mietverhältnis handelt, kann der Mieter nur mit einer unbestrittenen oder rechtmäßig festgestellten Forderung aufrechnen.
  11. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur ausüben, soweit es auf dem Mietverhältnis beruht.
  12. Das Minderungsrecht des Mieters aus § 536 BGB wird ausgeschlossen. Ein eventueller Mängelbeseitigungsanspruch oder Schadensersatzanspruch des Mieters aus 536a BGB bleibt hiervon unberührt.
  13. Der Mieter hat gegenüber dem Kautionsanspruch der Vermieterin kein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht wegen Mängeln des Mietobjekts oder sonstiger Schadensersatzansprüchen.
  14. Der Mietzins ist im voraus, spätestens am 3. Werktag jeden Monats, kostenfrei auf das Konto der Vermieterin zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang der Zahlung auf das Konto der Vermieterin an.

4. Personenmehrheiten; Willenserklärungen und Vollmacht; Persönliche Haftung des Mieters

  1. Mehrere Personen haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner.
  2. Zieht einer von mehreren Mietern vorzeitig aus, so bleibt er nach wie vor Vertragspartner der Vermieterin. Er haftet weiter für die Verpflichtungen aus dem Mietvertrag bis zu dessen Beendigung und bis zur Rückgabe der Mietsache, solange die Vermieterin ihn nicht schriftlich aus der Haftung und aus dem Mietvertrag entlässt.
  3. Willenserklärungen müssen bei einer Mehrheit von Mietern von oder gegenüber allen Vertragsparteien abgegeben werden. Die einzelnen Vertragspartner bevollmächtigen sich jedoch hiermit unter Vorbehalt des schriftlichen Widerrufs jeweils gegenüber dem anderen Vertragsteil bis auf weiteres gegenseitig zur Entgegennahme oder Abgabe solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt insbesondere für die Entgegennahme einer Kündigung, die Geltendmachung der Erhöhung der Miete und der Nebenkosten sowie einer Vereinbarung hierüber, nicht jedoch für den Abschluss von Mietaufhebungsverträgen.
  4. Jeder Mieter muss Tatsachen in der Person oder dem Verhalten eines Betriebsangehörigen oder eines sonstigen berechtigten Benutzers der Mietsache, die das Mietverhältnis berühren oder einen Schadensersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen.
  5. Ist der Mieter eine Personen- oder Kapitalgesellschaft, so gilt der Zugang einer Willenserklärung der Vermieterin auch dann als erfolgt, wenn sie den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Mieters erreicht. Dies ist die Adresse der Mietsache (OfficePoint Rhein-Erft, Adolf-Silverberg-Str. 37/37 a), sofern der Mieter der Vermieterin keine andere Adresse mitteilt. Die Vermieterin ist nicht verpflichtet, Auskünfte über Firmensitz, vertretungsberechtigte Personen usw. einzuholen.
  6. Der Mieter haftet persönlich und unbeschränkt für alle Forderungen aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem von ihm unterschriebenen Vertrag.
  7. Soweit es sich bei dem Mieter um eine GmbH oder UG handelt, haftet der unterzeichnende Geschäftsführer unbeschränkt persönlich neben der GmbH oder UG für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag. Das gleiche gilt für den Fall der GmbH & Co. KG für den unterzeichnenden Geschäftsführer oder Komplementär-GmbH. Er übernimmt insoweit die selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft unter Verzicht auf Einrede der Vorausklage.
  8. Der Mieter hat jeden Wechsel seines Wohnsitzes unverzüglich gegenüber der Vermieterin anzuzeigen.
  9. Die Vermieterin arbeitet mit den Behörden zusammen.
  10. Die Mieter bevollmächtigen sich gegenseitig zur Entgegennahme von Erklärungen der Vermieterin. Erklärungen eines von mehreren Mietern oder eins von mehreren Vermietern gelten auch für die übrigen Mieter bzw. Vermieter. Daher muss sich ein Mieter die von einem anderen Mieter gesetzte Kündigung bzw. andere Handlung, Tatsachen und Erklärungen ebenfalls zurechnen lassen.
  11. Sollte der Mieter sein Gewerbe in Teilen oder im Gesamten veräußern, bedarf es einer vorherigen Vereinbarung mit der Vermieterin, um den Übergang des Vertrages auf den Rechtsnachfolger zu regeln. Ein Anspruch auf solch einen Übergang besteht nicht.
  12. Ein Wechsel des Firmeninhabers, das Ausscheiden oder Hinzutreten von Gesellschaftern sowie eine Rechtsformänderung vom Unternehmen des Mieters bedarf der vorherigen Zustimmung der Vermieterin, wenn dadurch Rechte der Vermieterin beeinträchtigt werden, also insbesondere in den Fällen, in denen ein persönlich haftender Schuldner wegfallen würde.

4a Änderung der Rechtsform; Veräußerung des Betriebs

  1. Ändert sich die Rechtsform des Unternehmens des Mieters, treten Änderungen im Handelsregister, bei der Gewerbeanmeldung oder in anderen, für das Mietverhältnis wichtigen Zusammenhängen ein, so hat der Mieter dies der Vermieterin unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  2. Bei der Veräußerung des Betriebs des Mieters oder eines Teil davon bedarf es wegen des Übergangs dieses Vertrags auf den Rechtsnachfolger einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit der Vermieterin. Ein Anspruch auf Übergang dieses Vertrags besteht nicht.

5. Ausbesserungen und bauliche Änderungen

  1. Die Vermieterin darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung oder zum Ausbau des Gebäudes oder der Mieträume oder zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen.
  2. Maßnahmen zur Verbesserung der Mieträume oder sonstiger Gebäudeteile, zur Einsparung von Heizenergie oder Wasser oder zur Schaffung von Gewerberaum hat der Mieter unter den Voraussetzungen des § 544 BGB zu dulden.
  3. Der Mieter hat die im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen durchzuführenden Arbeiten zu dulden und die in Betracht kommenden Räume zugänglich zu halten. Er darf die Arbeiten nicht hindern oder verzögern. Der Mieter ist verpflichtet, soweit erforderlich, bei der Durchführung der Arbeiten mitzuwirken (z.B. Abdecken der Möbel, vorübergehendes Umräumen). Verletzt er diese Pflicht, so haftet er der Vermieterin für etwaige Mehrkosten.
  4. Eine Modernisierungspflicht der Vermieterin besteht nicht.
  5. Der Mieter darf an den Mieträumen oder am Grundstück bauliche Veränderungen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Vermieterin nicht vornehmen und/ oder vorhandene Einrichtungen nicht beseitigen oder durch andere ersetzen. Die Genehmigung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Mieter sich zur völligen oder teilweisen Wiederherstellung des früheren Zustands bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet. Für eigenmächtig vorgenommene Veränderungen hat der Mieter keinen Ersatzanspruch.
    Sollten Geschosse oder andere Mieträume zu unterschiedlichen Zeiten vermietet oder bezogen werden oder sollten Renovierungs-, Sanierungs-, Modernisierungs- und/ oder Freiflächengestaltungsarbeiten im angemieteten oder angrenzenden Objekten durchgeführt werden, so hat der Mieter dadurch entstehende Beeinträchtigungen zu dulden. Das Recht auf Mietzinzminderung ist ausgeschlossen, es sei denn, der Geschäftsbetrieb des Mieters ist ganz oder überwiegend unmöglich geworden.

6. Betretungs- und Besichtigungsrecht der Vermieterin

  1. Die Vermieterin oder von ihr beauftragte Personen oder Unternehmen dürfen die Mietsache in bereits eingetretenen Notfällen oder bei drohender Gefahr jederzeit, im Übrigen nur nach vorheriger Terminabsprache mit dem Mieter betreten.
  2. Zum Zwecke der Weitervermietung der Mietsache ist der Mieter verpflichtet, der Vermieterin – gegebenenfalls zusammen mit Fachleuten bzw. Miet- oder Kaufinteressenten – mindestens 2 Besichtigungstermine pro Woche zu ermöglichen. Dabei muss einer der Termine auch in den Abendstunden liegen, wenn die Vermieterin dies mit Rücksicht auf die Berufstätigkeit der Interessenten wünscht. Dies gilt jedoch nicht für die Zeit von 22:00 bis 7:00 Uhr.
  3. Der Mieter erteilt den von der Vermieterin eingesetzten Reinigungskräften pauschal die Erlaubnis zum Betreten der angemieteten Allgemeinflächen. Nach beendeter Arbeit werden die Allgemeinflächen bei Abwesenheit des Mieters wieder verschlossen.

7. Rückgabe der Mietsache; Endrenovierung; Beendigung des Mietverhältnis

  1. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses sauber und mit allen ihm überlassenen Schlüsseln zurückzugeben. Bewegliche Gegenstände, die nicht Eigentum der Vermieterin sind, sind aus den Mieträumen ordnungsgemäß zu entfernen.
  2. Da in der Miete keine Kosten für die Endrenovierung einkalkuliert sind, hat der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Renovierungskosten zu zahlen. Der Mieter übernimmt die Räumlichkeiten komplett renoviert (gemäß Übergabeprotokoll) und hat sie bei Auszug in den gleichen Zustand zu überführen. Die Renovierungsarbeiten dürfen nur durch Fachunternehmen durchgeführt werden. Eine entsprechende Fachunternehmererklärung hierfür ist der Vermieterin auszuhändigen, ansonsten führt die Vermieterin durch beauftragte Unternehmen diese Arbeiten auf Kosten des Mieters aus.
  3. Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung der Vermieterin, so haftet der Mieter bis zum Ablauf der gesetzlichen oder vereinbarten Vertragszeit für den Schaden, den die Vermieterin dadurch erleidet, dass die Räume nach dem Auszug des Mieters eine Zeitlang leer stehen oder billiger vermietet werden müssen. Die Haftung entfällt, wenn die Vermieterin sich nicht genügend um einen Ersatzmieter bemüht oder einen ihr zumutbaren Ersatzmieter abgelehnt hat, obwohl er zu dessen Annahme verpflichtet gewesen wäre.
  4. Der Mieter haftet für Schäden, die der Vermieterin durch verspäteten Auszug des Mieters oder dessen Untermieters entstehen und hat auch von der Beendigung des Mietverhältnisses an eine Nutzungsvergütung in Höhe von der jeweils geltenden Mietzins aus diesem Vertrag zu zahlen. Dies gilt vorbehaltlich der Vorschriften des § 546a BGB.

8. Konkurrenzschutz

Die Vermieterin wird auf einen ausgewogenen Mietermix achten, allerdings besteht seitens der Mieter kein Anspruch auf Konkurrenzschutz zwischen den einzelnen Mietern und Nutzern innerhalb des OfficePoint Rhein Erft.

9. Schriftformerfordernis

Sämtliche Vereinbarungen und Erklärungen der Parteien (Vertragsergänzung, -änderungen, – streichung, – aufhebung und –kündigung, Genehmigungen etc.) bedürfen der Schriftform. Auch die Abbedingung der Schriftform bedarf zwingend der Schriftform.

10. Salvatorische Klausel

Sollte eine der Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln. Die unwirksame Klausel soll sodann durch eine Klausel ersetzt werden, welche den wirtschaftlichen Interessen der Parteien und der von ihnen beabsichtigten Regelung möglichst nahe kommt.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle Pflichten aus vorstehendem Vertrag ist das OfficePoint Rhein Erft, Adolf-Silverberg-Str. 37/37a, 50181 Bedburg.
  2. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus den betreffenden Mietverträgen ist gemäß § 29a ZPO i.V.m. § 23 Abs. 1 GVG bis zu einem Streitwert von Euro 5.000,00 das Amtsgericht Bergheim/Erft, oder das Landgericht Köln bei einem Streitwert über Euro 5.000,00.

Stand: 13.05.2016